FAQ

FAQ* (Häufig gestellte Fragen)

  • Brauche ich zur Vorstellung beim Facharzt noch eine Überweisung?


    In den meisten Fällen ist eine Überweisung nicht zwingend erforderlich, bei relativ eigenständig agierenden Fachärzten wie Augenärzten und Gynäkologen wird das Überweisungsverfahren auch nicht konsequent praktiziert. Generell sind wir und die Fachärzte aber gehalten, die Überweisung zur Abrechnung und zur Kommunikation zwischen Haus- und Facharzt zu nutzen.


  • Was ist der Unterschied zwischen Überweisung und Einweisung?

    Eine Überweisung ist ein Behandlungs- oder Untersuchungsauftrag an einen anderen niedergelassenen Arzt oder eine Ambulanzabteilung eines Krankenhauses. Die Überweisung dient der Informationsweitergabe und der Abrechnung. Sie gilt immer nur für das laufende Quartal, eine am letzten Quartalstag ausgestellte Überweisung ist somit nur einen Tag gültig.


    Eine Einweisung ist ein Behandlungsauftrag des niedergelassenen Arztes an eine stationäre Einrichtung, wobei die Art der Behandlung (ambulant, prästationär, stationär) nicht festgelegt ist. Sie dient ebenfalls der Übermittlung von wichtigen medizinischen Informationen und zur Abrechnung. Die Einweisung ist 2 Wochen gültig. In medizinischen Notfällen bedarf es nicht unbedingt einer Einweisung.

  • Kann Dr. Reimert eine fachkardiologische Untersuchung und Behandlung vornehmen?

    Dr. Reimert ist zwar Internist und Kardiologe, ist aber als Hausarzt niedergelassen und kann im Zuge dessen kardiologische Spezialdiagnostik wie Herz- und Gefäßultraschall nicht bei GKV**-Patienten vornehmen. Die Ausnahme bilden Privatpatienten und privat bezahlte Zusatzleistungen. Bezüglich der Beratung machen wir natürlich keinen Unterschied nach Versicherungsstatus. Hier profitieren alle kardiologischen Patienten von der Facharztqualifikation.

     

  • Was ist der Unterschied zwischen Regelversorgung, Bereitschaftsdienst und Notarztdienst?

    Der Normalfall einer hausärztlichen Behandlung ist die Versorgung während der regulären Sprechzeiten. Der Vorteil ist die Kontinuität der Versorgung (alle Informationen in einer Hand) und die Verfügbarkeit aller vorhandenen Ressourcen (Praxisausstattung, Personal, andere Praxen, Apotheken und Gesundheitsdienstleister). Im Bereitschaftsdienst kümmert sich eine Ärzt*in um die akut kranken Patienten einer Stadt oder eines Stadtteils. Seit 2019 ist Kaarst in die Bereitschaftsplanung des Rhein-Kreises Neuss eingegliedert. Das heißt, es gibt einen mobilen ärztlichen Bereitschaftsdienst (Rufnummer 116 117)  und am Mittwoch, Freitag und den Wochenenden tagsüber auch eine Besetzung der KV-Notfallpraxis (Standort Johanna-Etienne-Krankenhaus). Den Bereitschaftsdienst sollten Sie für Krankheitsbilder nutzen, bei denen man nicht bis zur nächsten Sprechstunde warten möchte, die aber auch nicht akut bedrohlich sind. Für alle potenziell lebensgefährlichen Zustände, bei akuter Gefährdung von Organfunktionen und Körperteilen (z.B. auch Augenverletzung) oder auch bei unerträglichen Schmerzzuständen sind der Rettungsdienst und der Notarztdienst zuständig (Wartezeit 8-15 min), Vorteile sind der Zeitfaktor, die umfangreiche technische Ausstattung und die enge Vernetzung mit Polizei und Feuerwehr. Der Notarzt wird aber in der Regel zu einer Krankenhauseinweisung raten.


    Wichtig: Bei Verdacht auf Lebensgefahr ist es nicht ratsam, in Eigenregie ein Krankenhaus aufzusuchen! Der Rettungsdienst ist in der Regel schneller vor Ort und kann die dringend notwendigen Maßnahmen sofort einleiten.

  • Warum erhalte ich in der Apotheke ständig andere Präparate?

    Rezeptiert werden in der Regel keine festen Präparatenamen („Marken“), sondern Wirkstoffe. Die Apotheker*innen müssen sich an die Gleichheit von verordnetem Wirkstoff, Dosierung und Packungsgröße halten, ansonsten dürfen und sollen preiswertere Nachahmerpräparate (Generika) herausgegeben bzw. auf Hersteller gewechselt werden, mit denen die zuständige Krankenkasse einen Rabattvertrag unterhält. Die in Deutschland vermarkteten Generika unterscheiden sich in Wirkstoffgehalt und Qualität in der Regel nicht wesentlich von den Originalpräparaten. In medizinisch begründeten Fällen z.B. bei Unverträglichkeiten kann der Austausch des Präparats durch Ankreuzen von „aut idem“ ausgeschlossen werden.

  • Was ist zu beachten beim Übergang von der stationären zur ambulanten Behandlung?

    Bei der Einweisung ins und der Entlassung aus dem Krankenhaus gibt es oft Unstimmigkeiten über die Zuständigkeiten. So dienen die vom niedergelassenen Arzt verordneten Arzneimittel nicht der medikamentösen Versorgung im Krankenhaus, somit darf auch während eines stationären Aufenthalts kein neues Rezept ausgestellt werden. Genauso muss das Krankenhaus auch nicht den Medikamentenbestand der Patienten für die Zeit nach der Entlassung gewährleisten (von kurzen Übergangszeiten am Wochenende abgesehen).


    Für die Zeit der stationären Behandlung wird die Arbeitsunfähigkeit durch Bescheinigung des stationären Aufenthalts durch das Krankenhaus belegt. Die Gewährleistung der anschließenden Erholungsphase liegt wieder beim Hausarzt. Wir bemühen uns ständig um eine Verbesserung der Kommunikation mit den Krankenhäusern, um Ihnen die Übergänge zu erleichtern.

*Im Internet hat sch für den Bereich "Häufig gestellte Fragen" die englische Abkürzung FAQ (Frequently asked questions) durchgesetzt.

**Gesetzliche Krankenversicherung
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